Grundvoraussetzung für ein Immobiliardarlehensvertrag gemäß der Verbraucherkreditrichtlinie ist die grundpfandrechtliche Absicherung. Von einer Eintragung im Grundbuch kann abgesehen werden. Dies schließt Darlehen gegen Negativerklärung nach dem Bausparkassengesetz ein. Die Sonderregelungen bei Immobiliardarlehensverträgen sind in § 503 BGB geregelt.
Der Kreditgeber unterliegt gemäß § 491a BGB vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten. Der § 491a Abs. 1 BGB bezieht sich auf Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Dieser Artikel erläutert Einzelheiten über die Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen. Aus diesem Grund werden Standardinformationen in Form eines Europäischen Standardisierten Merkblatts (SECCI) vor Vertragsabschluss ausgehändigt. Die Erläuterungen über die wichtigsten Begriffe dienen ergänzend dem Schutze des Verbrauchers. Dieser soll in die Lage versetzt werden, selbst über die Zielerreichung durch die Kreditaufnahme entscheiden zu können. Eine Beratungspflicht im Sinne des Gesetzes umfasst die Erläuterungspflicht nicht. Der Verbraucher soll seine Vermögensverhältnisse unter der Kreditbelastung selbst einschätzen können. Es besteht ein Anspruch, seitens des Verbrauchers, auf Aushändigung eines Vertragsentwurfes.[1]
Für Kreditvermittler gelten mit Umsetzung der Vermittlerkreditrichtlinie erstmals zu berücksichtigende Pflichten. Für die Vermittlung des Kredites wird der Kreditvermittler durch den Darlehensvermittlungsvertrag gemäß § 655a BGB vom Verbraucher beauftragt. Der Darlehensvermittlervertrag gemäß § 655a Abs. 2 BGB sieht einerseits die vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten gemäß § 491a BGB und andererseits die Pflichten gemäß Artikel 247 § 13 EGBGB vor. Hinsichtlich dessen ist gemäß § 491a BGB bezüglich den vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten der Kreditvermittler dem Kreditgeber gleichgestellt. In Artikel 247 § 13 EGBGB ist der Kreditvermittler verpflichtet, seine Vergütung und den „Umfang seiner Befugnisse - insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird“[2]- offenzulegen.
[1]Vgl. Garbis, V. (2010) in Kuckertz u.a. (Hrsg.):Verbraucherkreditrichtlinie richtig umsetzen, LexisNexis Deutschland GmbH, Münster/Westfalen, 2010, S. 12 ff.
[2]Art. 247§ 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB.